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Kann man Nach-Hause-Telefonier-Software mit Telemetrie-Wohnsitz in der Cloud als deutsche Behörde datenschutzkonform einsetzen oder nicht?

Es geht um den Antrag auf Überlassung eines Rechtsgutachtens zur Datenschutzkonformität von Microsoft Office365 vom 12.11.2022 und 20.12.2022.

“Ich spoiler mal das Offensichtliche: Nein. Kann man nicht.

Nichtsdestotrotz haben die Bundesländer ein Gutachten in Auftrag gegeben. In der Hoffnung, offensichtlich, dass der Gutachter high, besoffen und blind ist. Und von Microsoft bezahlt, denn selbst ein Blinder sieht, dass das nicht geht.

Und wie lief das Gutachten? Fragdenstaat wollte da mal reingucken, und das wurde ihnen verweigert.

Der Antrag ist nach 8 6 a) IFG NRW abzulehnen, da das Bekanntwerden des Rechtsgutachtens die Beziehungen zu anderen Bundesländern beeinträchtigen würde.

Wait … what?!?

Die ALD hat einer Herausgabe zu recht widersprochen. Es handelt sich nämlich um ein internes Arbeitspapier der ALD, das der gemeinsamen Erarbeitung und Umsetzung einheitlicher Verhandlungsbedingungen dient.

Ja! Richtig gelesen! Das ist klar illegal, also hoffen sich damit den Preis senken zu können. Hey Microsoft, wir bezahlen euch und die amerikanischen Geheimdienste doch schon mit dem illegalen Zugriff auf alle Daten unserer Bevölkerung, die wir hier ohne sie zu fragen ans Messer liefern!1!! Da könnt ihr doch sicher den Kaufpreis etwas senken? Schlagt das doch einfach auf die Wartungskosten drauf, die zahlt bei uns ein anderer Topf.

Immer dran denken: Diese Leute sind von uns Steuerzahlern bezahlte Dienstleister, deren Auftrag es ist, sich an Recht und Gesetz zu halten.

Wie kriminell müssen die noch werden, bevor man die einfach mal alle rausschmeißt?”

Quelle: blog.fefe.de

Die Zurückweisung wurde wie folgt begründet:

Eine Veröffentlichung des Gutachtens in diesem laufenden Verhandlungsprozess würde das Verwaltungsverfahren in mehrfacher Hinsicht ganz erheblich beeinträchtigen.

So beschreibt das Gutachten detailliert, welche Maßnahmen als Mindest-Anforderungen für eine Vereinbarkeit der MS-Produkte und ihrer Nutzung mit der DSGVO gesehen werden und welche Anforderungen eher als optionale Maßnahmen wünschenswert wären.

Erhielte Microsoft Kenntnis von der genauen Abgrenzung, welche Maßnahmen für eine Vereinbarkeit der MS-Produkte und ihre Nutzung mit der DSGVO als zwingend und welche nur als optionale Maßnahmen angesehen werden, würde dies die Verhandlungsposition des Bundes in zukünftigen Verhandlungen über die Konditionenverträge sowie der Verhandlungspositionen der Länder im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Anforderungen im Rahmen zukünftiger Beschaffungen von Lizenzen unter den Konditionenverträgen erheblich schwächen. Eine Zugänglichmachung des Gutachtens an Microsoft widerspräche damit einem wesentlichen Zweck der Einholung des Gutachtens. Dieser war und ist gerade die Bündelung und Stärkung der Interessen wie auch der Verhandlungspositionen der Bundesländer im Hinblick gegenüber Microsoft und den jeweiligen  Handelsvertragspartnern.

Quelle: fragdenstaat.de